Sportunfall im Verein

21.03.24, 11:32

Sportversicherung

Unser Verein ist automatisch über den LSB Nordrhein-Westfalen durch die ARAG Sportversicherung abgesichert.

Der folgende Text ist ein Auszug aus:

https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportunfall/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-sport-meldung-sportunfall-2024

 

Sportunfall Definition: Was zählt als Unfall beim Vereinssport?

Der Sturz beim Fahrradfahren, das Foul im Fußball oder die unglückliche Landung auf der Skipiste: Ein Unfall beim Sport passiert schneller, als man denkt. Gerade im Vereins- oder Leistungssport kommt es sehr häufig zu Unfällen, da hier fast täglich trainiert wird. Als Sportunfall gilt per Definition ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis beim Sport, das zu einer Verletzung führt. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Bänderriss beim Fußballtraining durch den unglücklichen Zusammenstoß mit einem Teammitglied
  • Gebrochene Nase beim Eishockey durch einen fliegenden Puck
  • Verletzungen beim Reitturnier durch den Sturz vom Pferd

Neben dem klassischen Sportunfall gibt es zusätzlich noch den erweiterten Unfallbegriff. Das sind einem Unfall gleichgestellte Ereignisse, die aus einer eigenen erhöhten Kraftanstrengung heraus resultieren, wie beispielsweise:

Verrenkungen an Wirbelsäule und anderen Gelenken durch hektische Bewegungen
Gezerrte oder gerissene Muskeln, Bänder und Sehnen durch zu viel Gewichte
Gebrochene Knochen
Zu den häufigsten Verletzungen im Sport nach einem Unfall zählen Prellungen und Verstauchungen, gefolgt von Knochenbrüchen. Auch Verrenkungen und Verletzungen an Muskeln oder Sehnen sind während eines Trainings oder Wettkampfs keine Seltenheit.

Das sind die häufigsten Sportverletzungen

Egal, ob im Einzel- oder im Mannschaftssport: Kleine Blessuren und größere Verletzungen bleiben nicht aus, wenn wir unseren Körper stark beanspruchen. Zu den häufigsten Sportverletzungen zählen dabei Schürf- und Platzwunden, Muskelzerrungen, Überdehnungen und Muskelfaser- sowie Bänderrisse. Zudem kommt es je nach Intensität der Sportart auch nicht selten zu typischen Sportverletzungen wie Prellungen oder Gelenkverletzungen. Gerade bei Kontaktsportarten wie Fußball, Hockey oder Rugby ziehen sich Sportlerinnen und Sportler darüber hinaus auch oft Kopfverletzungen  und Gehirnerschütterungen zu.

Besonders häufig von Sportverletzungen betroffen sind laut Datenbank der Ruhr-Universität Bochum und der ARAG Sportversicherung die Sprunggelenke, die Schultergelenke, die Handgelenke, die Ellenbogen, die Leiste, die Knie, die Achillessehnen und die Oberschenkel. Weitere Körperregionen und zusätzliche Zahlen, Daten und Fakten zu Sportverletzungen erhalten Sie bei der Stiftung Sicherheit im Sport.

Wer haftet bei einem Unfall im Verein?

Wer genau bei einem Unfall im Verein haftet, kann nicht pauschal gesagt werden, da hier verschiedene Faktoren Einfluss haben. Grundsätzlich muss ein Sportverein in erster Linie sicherstellen, dass die Mitglieder keinen Gefahren ausgesetzt werden, die über das Maß eines üblichen Trainings hinausgehen. Die Sicherungsmaßnahmen müssen dabei an das Gefahrenpotenzial der Sportart und die jeweilige Umgebung angepasst werden. Ein Beispiel hierfür sind Fangnetze auf Skipisten. Diese verhindern, dass Personen bei einem Sturz ungesichert den Abhang hinunterrutschen. Sie werden aus Sicherheitsgründen vermehrt in unüberschaubaren Kurven, an steilen Hängen und vor Bäumen aufgestellt.

Einige Sportarten bringen von Natur aus ein hohes Verletzungsrisiko mit sich. Dazu gehören insbesondere Kontaktsportarten wie Fußball oder Karate, aber auch Reiten. Genau dafür sind die Vereine und deren Mitglieder über den Rahmenvertrag ihres Landessportbunds/Landessportverbands bei der ARAG versichert. Im Übrigen leistet die Gruppenunfallversicherung des Vereins, auch wenn auf dem Weg vom oder zum Training oder einer anderen Vereinsaktivität etwas passiert.

Wenn ein Trainer jedoch seine Pflichten verletzt und daraus ein Sportunfall resultiert, kann es auch vorkommen, dass er dafür haftet. Das ist der Fall, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wird und beispielsweise Kinder an defekten Geräten turnen oder keine ausreichende Hilfestellung bei Übungen bekommen. Gleiches gilt beim Verletzen der Aufsichtspflicht  gegenüber Kindern.

Wenn kein Trainer anwesend ist, die Kinder währenddessen in der Sporthalle herumtoben und es zu einem Unfall kommt, kann der Trainer haften. Aus rechtlicher Sicht ist der Trainer zwar ein sogenannter „Verrichtungshilfe“ des Vereins und hilft dem Verein bei dessen Aufgaben. Aber solange der Verein nachweisen kann, dass ein Trainer sorgfältig ausgewählt wurde und ausreichend qualifiziert ist, muss der Verein auch nicht für das Verschulden eines Trainers haften. Der Trainer ist bei seiner Tätigkeit für den Verein ebenfalls im Rahmen der Sportversicherung der ARAG versichert.

Gut zu wissen: Die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Sportunfällen. Sie leistet nur bei Unfällen im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Dazu zählt auch Betriebssport. Private Sportaktivitäten im Verein und Wettkämpfe sind nicht versichert. Wir empfehlen eine zusätzliche private Unfallversicherung.

Fünf gute Gründe, warum Sie Unfälle zügig melden sollten

Ein Unfall im Vereinssport ist in der Regel für die verletzte Sportlerin oder den verletzten Sportler nicht nur mit Schmerzen und Einschränkungen verbunden. Der Verein ist ebenfalls involviert: Es gilt, lästigen Papierkram zu erledigen und den Unfall aus Sicht des Vereins zu melden. Selbstverständlich müssen Sie eine Schadensanzeige wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen ausfüllen. Und vor allem zeitnah. Dafür spricht Einiges:

Grund 1: Sie sind rechtlich verpflichtet
Aus den der Unfallversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallbedingungen ergeben sich Pflichten für den Versicherten. Ein Verstoß dagegen kann weitreichende Folgen haben. Sobald sich abzeichnet, dass sich aus Unfallfolgen gegebenenfalls eine Leistungspflicht der Assekuranz ergeben könnte, müssen Sie dies melden. Ansonsten ist es kaum möglich, ausreichende Nachforschungen zu betreiben, meinten in einem konkreten Fall die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Az.: 20 U 167/07). Hier wurde ein Unfall erst knapp ein Jahr nach dem Geschehen gemeldet. Dadurch hatte der Verletzte seine Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung verletzt. Die Juristen sprechen hier auch von einer Obliegenheitsverletzung. 

Grund 2: Geschädigte riskieren die Leistungen oder deren Kürzung
Wer – obwohl im Versicherungsvertrag vereinbart – keine oder unwahre Angaben macht oder verlangte Belege nicht zur Verfügung stellt, kann seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren. 
Die Versicherung kann Leistungen im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen – außer Sie weisen nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen sogar arglistig, ist eine Versicherung überhaupt nicht verpflichtet zu zahlen.

Grund 3: Frühe Meldung, frühe Hilfe
Vereinsmitgliedern können wertvolle Hilfen entgehen, wenn ein Unfall nicht oder verspätet gemeldet wird. Es geht um schnelle und effiziente Hilfestellungen. Binden Sie daher die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versicherung von Anfang an ein. ...

Grund 4: Wichtige Grundlage, wenn später Invaliditätsleistungen beantragt werden sollen
Bei schweren Unfällen kann ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung bestehen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.

Je nach Vereinbarung muss die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Ein Arzt muss dies spätestens vor Ablauf von weiteren sechs Monaten schriftlich feststellen. Sie müssen als Unfallopfer die Leistung innerhalb von weiteren neun Monaten – insgesamt spätestens 36 Monate nach Eintritt des Unfalls – beantragen, auch wenn Sie uns den Unfall zuvor bereits gemeldet haben.

Bei Kindern und Jugendlichen (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) wird die Frist zur Geltendmachung eines Invaliditätsanspruchs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch auf 60 Monate nach dem Unfall verlängert. Wird die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität versäumt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Versäumen Sie die Frist für die Geltendmachung der Invalidität, kann dies ebenfalls zum Verlust des Anspruchs auf Invaliditätsleistung führen.

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Grund 5: Für Leistungen bei Spätfolgen vorsorgen
Abwarten und Tee trinken ist keine gute Empfehlung, wenn es um die Meldung von Unfällen geht. Manchmal treten nach einem Unfall Spätfolgen auf, die beim Unfallgeschehen noch nicht ersichtlich waren. Für eine bessere Transparenz und die Entscheidung, ob Leistungen erfolgen, ist auch hier eine zügige Unfall-Meldung angeraten.

Einen Sportunfall melden

Bei der ARAG möchten wir es den Vereinsverantwortlichen möglichst bequem machen, einen Unfall zu melden. Eine Unfall- und Schadensmeldungen können Sie daher online erledigen. 

Es geht aber auch per Post. Bitte drucken Sie die entsprechenden Formulare aus und schicken diese, versehen mit einer Unterschrift vom Verein und der verletzten Person, an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, 40464 Düsseldorf.

Vereine oder Verbände sowie die verletzte Person können mit der Schadenmeldung unabhängig voneinander einen Unfall melden. Ist die verletzte Person im Verein vor Ort, sollte sie persönliche Angaben selbst und unbeobachtet vornehmen können, um den Datenschutz zu gewährleisten. Kann die verletzte Person im Verein nicht dabei sein, wird sie von der ARAG kontaktiert. Nach Abschluss der Meldung können Sie sich die Inhalte als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. Außerdem können Sie später den Status der Bearbeitung verfolgen. 

Formular zur Sportunfallmeldung, nach dem Ausfüllen bitte an unsere Sportwartin Ayse Doruk schicken